Wissenswertes

  • Nebenkosten Kauf und Miete
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Nebenkosten Miete in Österreich:

  1. Vertragserrichtungskosten (lt. Tarif des Urkundenerrichters)

  2. Vergebührung des Mietvertrags. Ausgenommen davon ist die Miete von Wohnräumen (gebührenfrei!)

Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip bei Wohnungsmiete! Wohnungssuchende müssen für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen nur dann die Maklergebühr (Provision) bezahlen, wenn sie selbst die Immobilienmaklerin/den Immobilienmakler beauftragt haben. In der Praxis ist das selten der Fall. In der Regel wird der Auftrag von der Vermieterin/dem Vermieter erteilt, die/der dann auch die Provision übernehmen müssen.

Weitere Informationen und Paketangebote für Vermieter können gerne in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden.

NEBENKOSTEN MIETE bei Geschäftsräumen:

 

   Vermieter  Mieter
Weniger als 2 Jahre    3BMM  1BMM
2-3 Jahre    3BMM  2BMM

Mehr als 3 Jahre bzw. unbefristet

 3BMM  3BMM

 

Nebenkosten Kauf in Österreich:

  1. Grunderwerbssteuer 3,5%

  2. Eintragung Grundbuch 1,1%

  3. Vertragserrichtungskosten (lt. Tarif des Urkundenerrichters)

  4. Vermittlungshonorar 3% - 20% Ust        

  5. Im Einzelfall werden abhängig von der Immobilie allfällige Anliegerleistungen oder Übernahme von Förderungsdarlehen fällig. Auf solche Zusatzkosten wird explizit im Exposé, respektive beim Beratungsgespräch hingewiesen.

  6. Für den Verkäufer einer Immobilie des Privatvermögens ist – sofern es keine Befreiung gibt – eine Immobilienertragssteuer auf den Gewinn bei Immobilienverkauf fällig. Man unterscheidet hier zwischen dem Neuvermögen (30% aus Gewinn) und dem Altvermögen (Anschaffung vor dem 31.3.2002), das mit einem effektiven Steuersatz von 4,2% bemessen wird.

TEMPORÄRE GEBÜHRENBEFREIUNG

Die am 20. März 2024 im Nationalrat beschlossene temporäre Befreiung von den Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch bei Erwerb von Wohnraum, ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, unter anderem:

  • Die erworbene Wohnung oder das Grundstück, auf dem das Eigenheim errichtet werden soll, dient der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses, das durch eine Hauptwohnsitzmeldung nachgewiesen werden.
  • Wird das Eigenheim erst errichtet, muss es innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens fünf Jahren ab Eintragung im Grundbuch bezogen werden.
  • Der pfandrechtlich gesicherte Kredit wurde zum Kauf des Eigenheims („Wohnstätte“) aufgenommen, oder zur Sanierung oder Errichtung des Eigenheims. 
  • Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro
  • Das geförderte Eigenheim muss für fünf Jahre bezogen werden.

 

 

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